Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst danach fragen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Immobilie handelt, die ausschließlich Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken (so genannte Nichtwohngebäude) oder sogar beiden Zwecken (so genannte Mischgebäude) dient. Beginnen wir hier mit der typischen Variante, den privat genutzten Immobilien (Wohngebäuden):

Im Neubau ist der Energieausweis schon seit 2002 Pflicht. Hier muss ein so genannter Bedarfsausweis bzw. bedarfsbasierter Energieausweis ausgestellt werden. Dieser Ausweis muss nicht nur dem potenziellen Mieter bzw. Käufer vorgelegt werden, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Bei wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Bestand sieht die Situation hingegen wie folgt aus:

Handelt es sich um ein Haus, dessen Baujahr vor 1978 liegt, so muss grundsätzlich ein bedarfsbasierter Energieausweis erstellt werden. Eine Ausnahme davon bilden Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohneinheiten, für die auch ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, wenn die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre für alle Wohneinheiten lückenlos vorliegen.

Gebäude, die nach 1978 erbaut worden sind und wohnwirtschaftlich genutzt werden, können den vereinfachten Verbrauchsausweis erhalten.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, das heißt also Gebäuden, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, muss der bewohnte und der gewerblich genutzte Bereich getrennt erfasst werden, so dass es am Ende im Prinzip einen Energieausweis für das Wohngebäude und einen Ausweis für das Nichtwohngebäude gibt.

Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist seit dem 01. Juli 2009 verbindlich vorgeschrieben. Bei Nichtwohngebäuden besteht bei Altbauten grundsätzlich eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Preislich gesehen ist auch im Nichtwohnbereich der Verbrauchsausweis im Vergleich zum bedarfsorientierten Ausweis günstiger. Allerdings müssen für den Verbrauchsausweis die relevanten Verbrauchsdaten auch vorliegen und klar zuordenbar sein, was in der Praxis nicht immer der Fall ist. Zugleich existiert auch hier das oben beschriebene Verzerrungsproblem. Wie bei Wohngebäuden auch, gibt es die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis in Bezug auf Neubauten nicht.