Die Energieausweispflicht beruht auf der Energieeinsparverordnung (EnEV) und besteht bei Bestandsgebäuden seit 2007. Bei Neubauten ist der Energieausweis bereits seit 2002 verpflichtend eingeführt, wo der Ausweis nicht nur den potenziellen Mietern und Käufern, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen ist.

Der Energieausweis ist nicht erst auf Nachfrage, sondern bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung der Immobilie unaufgefordert vorzulegen. Hält man sich nicht an die Energieausweispflicht, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Der Vermieter bzw. Verkäufer steht in der Verpflichtung, sich um die Erstellung eines gültigen Energieausweises rechtzeitig zu kümmern. Ein rechtsgültiger Energieausweis ist gemäß EnEV 2014 in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt und ermöglicht dem Käufer eine konkrete Übersicht über den aktuellen energetischen Zustand der Immobilie. Außerdem ist die Angabe einer Registriernummer zwingend erforderlich, um die Gültigkeit des Energieausweises zu gewährleisten. Ziel ist es, den Wert des Objektes beispielsweise durch energetische Sanierungsmaßnahmen zu erhalten oder sogar zu steigern. Zudem soll der Energieausweis einen Anreiz bieten, mit natürlichen Ressourcen sparsam umzugehen und damit zum Klimaschutz beizutragen.