Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt, wann ein Energieausweis nicht erforderlich ist, indem die Verordnung Ausnahmefälle festlegt. Demnach ist ein Energieausweis bei folgenden Gebäuden nicht erforderlich:

  • Gebäude mit Denkmalschutz
  • Kirchen
  • Gebäude, die abgerissen werden sollen (Abrissgebäude)
  • Kleine Gebäude, deren Nettogesamtfläche 50 m² nicht übersteigt
  • Klassische Ferienhäuser (Achtung: Hier gibt es seit der EnEV 2014 Einschränkungen, so dass dies im Einzelfall geprüft werden muss)

Ein Energieausweis muss noch nicht zwingend vorliegen, wenn Sie Ihre Immobilie online oder in Printmedien inserieren. Die Energiekennwerte müssen in Immobilienanzeigen erst dann zwingend angegeben werden, wenn ein rechtsgültiger Ausweis bereits vorliegt. Das heißt: Wenn Sie noch keinen Ausweis haben, können Sie auch noch keine Energiekennwerte in Immobilienanzeigen angeben. Bedenken Sie aber, dass die Energieeinsparverordnung aber sehr wohl einen Zeitpunkt definiert, ab wann der Energieausweis erforderlich ist.

Der Energieausweis muss nämlich zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich sein. Hierfür reicht zum Beispiel der Aushang des Energieausweises bei einer Immobilien-, Haus- oder Wohnungsbesichtigung aus. Findet eine Besichtigung der Immobilie nicht statt, so muss der Eigentümer oder Vermieter eine Einsichtnahme auf Verlangen ermöglichen. Allerspätestens bei einem Nutzerwechsel muss der gültige Energieausweis oder eine Kopie davon auch ausgehändigt werden. Hier geht es dann beim Notar oder beim Abschluss des Mietvertrages nicht mehr nur um die Einsichtsmöglichkeit, sondern konkret um die Aushändigung. Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder. Daher lohnt es sich, wenn man sich frühzeitig um einen Energieausweis als Eigentümer oder Vermieter bemüht.