Um rechtliche Stolpersteine zu vermeiden, sollte bei einer Verkaufsabsicht – also bei einem bevorstehenden Nutzerwechsel – unbedingt an den Energieausweis gedacht werden. Denn die Energieeinsparverordnung (EnEV) definiert den Zeitpunkt für das Vorlegen eines Ausweises sehr genau. Demnach muss der Ausweis schon bei der ersten Wohnungs- oder Hausbesichtigung vorliegen. Spätestens aber beim Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann aber auch ausgehändigt werden, da hier der Nutzerwechsel vollzogen wird. Denn Käufern muss der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden (zuvor ging es im Rahmen der EnEV 2009 nur um die Einsichtsmöglichkeit).
Wie sieht es aber nun mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages aus, wenn der Energieausweis nicht vorliegt? Im Rahmen der damaligen EnEV 2009 konnte folgender Passus helfen: „Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass kein Energieausweis vorliegt. Beide Parteien schließen den Kaufvertrag in Kenntnis dieses Mangels“. Seit dem 01.05.2014 ist jedoch die EnEV 2014 in Kraft, so dass eine solche Vorgehensweise nach Auffassung vieler Notare nicht mehr funktioniert, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorgabe seitens der EnEV handelt. Insofern sollte der Energieausweis zur Sicherheit spätestens beim Notartermin auch an den Käufer ausgehändigt werden.